JudikaturVfGH

B3407/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1997

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §111 Abs1, Abs2 und Abs4 BAO.

Ungeachtet des Umstandes, daß durch §111 Abs1 BAO erst durch die Verhängung der Zwangsstrafe in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird, die Androhung der Zwangsstrafe (§111 Abs2 BAO) schon erfolgte und hinsichtlich §111 Abs4 BAO ein anderer Weg der Rechtsverfolgung (Bekämpfbarkeit zusammen mit der bescheidmäßigen Verhängung der Zwangsstrafe) zumutbar wäre, ist der Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpften Regelungen in sich widersprüchlich bzw nicht näher dargetan wurde. Damit leidet der Antrag aber an einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.

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