KI-3/96 - KI-11/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn gegen denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verfassungs- als auch beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird und die hier vorliegenden Verfahrensergebnisse (Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes und Zurückweisungsbeschluß - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit - des Verwaltungsgerichtshofes) eintreten.
Der Inhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht ausschließlich aus der Formulierung des Spruches; vielmehr muß zur Feststellung des Inhaltes der Entscheidung auch auf die Gründe Bedacht genommen werden (vgl. VfSlg. 5407/1966). Die Voraussetzung für einen Kompetenzkonflikt, nämlich, daß beide beteiligten Gerichtshöfe ihre Zuständigkeit abgelehnt haben (Art138 Abs1 litb B-VG iVm. §46 Abs1 VfGG 1953), ist auch dann erfüllt, wenn einer der beteiligten Gerichtshöfe die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges (aus welchen rechtlichen Gründen immer) schlechthin verneint und sich daraus - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar seine Unzuständigkeit zur Erledigung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde ergibt (vgl. auch VfGH 04.10.95, KI-9/94).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß §54 FremdenG als unzulässig.
Gemäß §54 FremdenG besteht ein subjektives Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eines Fremden in einen bestimmten Staat. Dieses subjektive Recht besteht unabhängig davon, ob der betreffende Fremde bereits in diesen Staat abgeschoben worden ist oder nicht; er kann daher auch noch nach erfolgter Abschiebung in diesem subjektiven Recht verletzt sein (s VfSlg. 13837/1994).
Durch die Abschiebung fällt auch nicht das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides weg: Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Folge festgestellt, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat unzulässig ist, wirkt diese Feststellung pro futuro, sodaß der Beschwerdeführer - gelingt ihm die Ausreise aus diesem Staat und wird er in Österreich aufgegriffen - nicht neuerlich in diesen Staat ab- bzw. zurückgeschoben oder an der Grenze zurückgewiesen werden darf. Im übrigen besteht nach wie vor ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche (vgl. etwa auch VwSlgNF 12.217 A/1986).
Jede andere Auslegung stünde auch mit dem Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung, insbesondere auch mit Art13 EMRK, in Widerspruch.
Siehe auch E v 13.10.99, KI-11/98, und E v 16.10.99, KI-12/98 (mit bloßem Hinweis auf diese Entscheidung).