JudikaturVfGH

B2370/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1997

Jedenfalls dann, wenn - so wie im vorliegenden Fall - der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Erwerb einer Beteiligung gezogen werden kann, ausschließlich in einem (körperschaftsteuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn und nicht in einem (körperschaftsteuerfreien) Beteiligungsertrag im Sinne des §10 KStG 1988 bestehen kann, ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten, §12 Abs2 KStG 1988 so zu verstehen, daß zwischen den Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung dieses Beteiligungserwerbes und dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Unter solchen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof nämlich keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, die aus dem Erwerb der Beteiligung entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen (s auch VfSlg 13724/1994).

Im Streitjahr, in dem sowohl die Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb als auch der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung angefallen sind, sind keine Beteiligungserträge erzielt worden und konnte dies wegen der besonderen Konstruktion der Aktiengesellschaft, an der die Beteiligung bestand, offenkundig auch nicht geschehen. Die belangte Behörde hat nun die Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb im wesentlichen mit dem Argument verweigert, daß diese Kosten ausschließlich mit allfälligen Beteiligungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Solche Erträge kommen aber im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.

Kein Widerspruch zu VwGH VwSlg 6291F/1988 und E v 10.10.96, 94/15/0187.

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