JudikaturVfGH

B508/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1997

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem die Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt wurde, daß die Voraussetzungen des §4 Abs7 AuslBG nicht gegeben sind, offenkundig nicht vor.

Im übrigen könnte selbst der Arbeitgeber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erheben.

Rückverweise