JudikaturVfGH

B831/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1997

Keine Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der FremdenG-DurchführungsV, BGBl 121/1995.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "erhebliche und unverhältnismäßige Eigentumsnachteil" kann schon im Hinblick auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

(ebenso: B832/97, B v 18.04.97, B1343/97, B v 01.07.97, B2039/97, B v 12.08.97)

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