B3472/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wenn die Behörde davon ausgeht, daß das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers - mögen auch die einzelnen Verfehlungen nicht allzu gravierend gewesen sein - zusammenschauend betrachtet seine mit einer Verwendungsänderung verbundene Versetzung iS des §38 und §40 BDG 1979 erfordert habe, kann ihr zumindest unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht entgegengetreten werden.
Auch das Hauptargument der Beschwerde, in ähnlich gelagerten bzw in gravierenderen Fällen sei die Dienstbehörde nicht mit Versetzungen vorgegangen, weist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach:
Zum einen spielen bei Personalentscheidungen vielerlei Faktoren mit, was eine Vergleichbarkeit der Einzelfälle häufig ausschließt. Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, daß die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist.