G36/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §56 Abs2 AlVG mangels Legitimation.
Dem Antragsteller steht es offen, in einem seiner anhängigen Berufungsverfahren gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Berufungsbehörde das ausdrückliche Begehren zu richten, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in dieser Frage einen - auf die hier bekämpfte Bestimmung gestützten - Bescheid zu erwirken (vgl. VfSlg. 11196/1986, S. 900, 14195/1995, VfGH 1.12.1995 G1306/95). Im Rahmen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde hätte der Antragsteller dann die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen.