JudikaturVfGH

B4839/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1997

Namens der Beschwerdeführerin konnte nach ihrem Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft nach der Beschwerdeführerin (bzw in weiterer Folge auf ihre Erben) kommt nicht in Betracht.

§35 Abs1 ZPO, wonach die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird, kann nur auf eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Prozeßverfahrens Anwendung finden.

Gemäß §1022 ABGB erlischt die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers. Wenn auch §1022 ABGB dem Gewalthaber gestattet, unter Umständen ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann doch mit der Vollmacht des Verstorbenen nicht ein Verfahren eingeleitet werden. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren ist gegenüber der Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde kein angefangenes Geschäft im Sinne des §1022 ABGB.

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