B1798/95 - B3613/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im (Berufungs )Verfahren waren nämlich auch dessen persönliche Umstände zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was ihm nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft: Bei einer Versagung der Beschäftigungsbewilligung aus dem Titel des §4 Abs7 AuslBG ist nämlich aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 leg.cit. auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der BundeshöchstzahlenüberziehungsV vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen.
Quasi-Anlaßfall wie E v 10.06.97, B4003/95.
(ebenso: Quasi-Anlaßfall zu E v 12.03.97, V114/96: E v 10.06.97, B3613/96).