JudikaturVfGH

G343/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1997

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des StrukturanpassungsG 1996.

§563 Abs11 ASVG hat Personen zum Gegenstand, die vor dem 01.07.96 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Das trifft jedoch auf den Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht zu. Zudem ist die in Rede stehende Vorschrift ebenso wie die Aufhebung des §308 Abs3 ASVG zum selben Zeitpunkt in Kraft getreten, an welchem der Antragsteller in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde. Da aber

§308 Abs3 ASVG Versicherten einen Rechtsanspruch auf (Rück)Leistung von Beiträgen nur unter der Voraussetzung ihrer Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis - als welches ein öffentlich-rechtliches anzusehen ist (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 1989, Rz 105) - eingeräumt hat, der Rechtsanspruch nach dieser Vorschrift also erst mit der Begründung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses entsteht, können die Z136 und 164 des Art34 StrukturanpassungsG 1996, mit welchen der §308 Abs3 ASVG beseitigt wurde, nicht in eine durch §308 Abs3 ASVG iVm §308 Abs1 leg.cit. geschaffene Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen; die eine solche nur für den Fall der Aufnahme des Antragstellers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (§308 Abs1 ASVG) begründende Vorschrift des §308 Abs3 ASVG ist nämlich zeitgleich mit der Übernahme des Antragstellers in ein solches Dienstverhältnis beseitigt worden:

Parallel zur Übernahme des Antragstellers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis trat §308 Abs3 ASVG außer Kraft. Ein Rechtsanspruch nach dieser Vorschrift konnte daher gar nicht erst entstehen.

Rückverweise