JudikaturVfGH

B2098/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1997

Auf der letzten Seite der angefochtenen Erledigung findet sich unter der Wendung "Im Auftrag:" in Maschinschrift der Name des Bearbeiters. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl VwSlg NF 11983/1985 A; VwGH 05.11.86, Z84/03/0235, 0378) entspricht - auf der Erledigung findet sich weder eine Kopie der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 1995, Rz 195/2) -, fehlt es ihr an der Bescheidqualität (vgl zB VfGH 16.06.97 B581/97).

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