B2699/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur die für die Versagung der Aufenthaltsbewilligung maßgeblichen Gründe aufgezählt und hat auf das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21.03.96, 4 C166/95 k - 4, (Abweisung des Klagebegehrens auf Nichtigerklärung der Ehe gemäß §23 EheG) nicht Bedacht genommen, das ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt war. Dadurch hat die belangte Behörde Willkür geübt.