Die belangte Behörde hat die Anträge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern deshalb abgewiesen, weil sie in eine Einzelfallprüfung nicht eintreten konnte, da Einwendungen gegen Honorarabrechnungen entgegen §23 Abs5 des Gesamtvertrages nicht innerhalb der Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Einlangen der Rechnung geltend gemacht worden sind.
Es hat sich daher die belangte Behörde dadurch, daß sie in dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Ersatzbescheid sowohl die Bestimmtheit der Beanstandung der Honorarabrechnungen als auch die Rechtzeitigkeit der Einwendungen verneint und aus diesem Grunde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgelehnt hat, nicht über die Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinweggesetzt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Wort "unbeschadet" in §24 des Gesamtvertrages so verstanden hat, daß die Regelungen des §23 des Gesamtvertrages auch bei der Beschreitung des Weges gemäß den §344 ff ASVG zu beachten sind und daß der Vorschrift des §23 Abs5 des Gesamtvertrages (Ausschlußfrist von 6 Monaten für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Honorarabrechnung) daher auch für den dem hier bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Streitfall Relevanz zukommt.
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