JudikaturVfGH

B2087/97 - B2387/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Lands Wien) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg 3088 A/1953, 9563 A/1978).

(Ebenso: B2387/97, B v 08.06.98).

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