Auf Art17a StGG hat die belangte Behörde nur insofern Bezug genommen, als sie darauf hingewiesen hat, daß der Beschwerdeführerin nicht das Klavierspielen als solches untersagt werden sollte, sondern daß es lediglich an der Beschwerdeführerin selbst gelegen sei, durch entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine ausreichende Isolierung des Übungsraumes, eine Belästigung der Nachbarn durch das Klavierspielen zu verhindern.
Die belangte Behörde hat die Tatsache, daß es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art17a StGG liegende Betätigung handelt, überhaupt nicht abwägend berücksichtigt, weshalb sie den bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastet hat.
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