JudikaturVfGH

B2071/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Aus den anzuwendenden Bestimmungen des Krnt GVG, LGBl 70/1974, (vgl. §48 Krnt GVG 1994) kann eine Parteistellung von Personen, die bereits einen Kaufvertrag mit dem Eigentümer über dieses Grundstück abgeschlossen haben, nicht abgeleitet werden. Gemäß §3 Abs3 Krnt GVG kommt auch den "Aufstockungsinteressenten" nur die Stellung eines Beteiligten iSd §8 AVG zu.

Auch kann die Parteistellung nicht unmittelbar aus §8 AVG abgeleitet werden.

Das Schreiben der Grundverkehrskommission bei der BH Klagenfurt, mit dem den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, daß auf Grund des Ermittlungsverfahrens keine öffentliche Bekanntmachung gemäß §3 Abs3 Krnt GVG erforderlich sei, entspricht nicht der Form eines Bescheides, da die formellen Voraussetzungen nach §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Das gegenständliche Schreiben hat vielmehr nur einen informativen Charakter.

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