JudikaturVfGH

G345/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1997

Die sogenannte Klage enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 bzw §62 Abs1 VfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Stellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl zB VfSlg 11802/1988). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Bestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen (Teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). Dem Antrag haftet sohin schon aus diesem Grunde ein nicht im Sinne des §18 VfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl VfSlg 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991).

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