JudikaturVfGH

G216/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1997

Aufhebung der Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960 idF BGBl 518/1994.

Dem Gerichtsstrafrecht (vgl §41 StGB) ist ein Ausschluß der "Außerordentlichen Strafmilderung" unbekannt.

Die Regelung des §100 Abs5 StVO 1960, derzufolge bei allen mit einer Strafuntergrenze bedrohten, nach der StVO 1960 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen das außerordentliche Milderungsrecht nach §20 VStG entfällt, bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung für den Bereich der genannten Verwaltungsdelikte im Vergleich zum Gerichtsstrafrecht, die ein extremes Mißverhältnis der jeweiligen Strafdrohungen im Gerichts- und im Verwaltungsstrafrecht entstehen läßt.

Es ist von der Sache her nicht einsichtig, daß bei einem von einem Verkehrsteilnehmer in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand begangenen Delikt beträchtlich überwiegende Milderungsgründe zwar bei der Strafbemessung vom Gericht wahrzunehmen, diese für die Verwaltungsbehörde hingegen rechtlich belanglos sind, wenn eine Person in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ihr Fahrzeug (ohne weitere Folgen und daher mit geringerem Unrechtsgehalt als beim gerichtlich zu ahndenden Delikt) lenkt oder in Betrieb nimmt.

(Quasianlaßfälle: B2443/96, B2741/96, B2859/96, B4673/96, B4852/96, B389/97, B427/97, B545/97, B1543/97 und B1999/97, uvm, alle E v 10.10.97, B2334/97, E v 27.11.97, B2425/97, E v 02.03.98, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

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