JudikaturVfGH

B2458/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1997

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

(ebenso: B v 21.11.97, B 2457/97)

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