A13/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §239 Abs1 erster Satz BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (des Abgabepflichtigen) erfolgen. Dieser hat die Möglichkeit, die Rückzahlung des seiner Meinung nach zu viel bezahlten Betrages zu fordern, wobei über einen solchen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist (VfSlg. 8836/1980, 13.412/1993).
Dies trifft gleichermaßen auf eine mit dem Erstattungsbegehren verbundene Verzugszinsenforderung als Annex zur Hauptsache zu, und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erfüllt wurde (s. VfSlg. 10.470/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).
§239 BAO findet gemäß §172 Abs1 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren Anwendung.