JudikaturVfGH

G421/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1997

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs2 litl AuslBG sowohl idF AntimißbrauchsG, BGBl. 895/1995, als auch idF BGBl. I 78/1997.

Nach §3 Abs8 AuslBG ist ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des §1 Abs2 litl vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich deren Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des §1 Abs2 litl AuslBG vorliegen. Wird die Ausstellung einer solchen Bestätigung verweigert, so hat dies mit Bescheid zu geschehen.

Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, gegen einen über seinen Antrag nach §3 Abs8 AuslBG erlassenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.

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