B1514/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf §17 Stmk LAO erging mit Schriftsatz vom 29.08.97 an die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers die Aufforderung, dem Verfassungsgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie das Verfahren über die vorliegende Beschwerde fortsetzen will. Der Rechtsnachfolgerin wurde auch mitgeteilt, falls sie sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, werde gemäß §20 Abs2 VfGG angenommen, daß sie das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen wolle.