JudikaturVfGH

A17/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1997

Im vorliegenden Fall ist einerseits strittig, ob gemäß §13 Abs3 GehG 1956 ein Entfall der Bezüge eingetreten ist. Andererseits ist strittig, ob dem Kläger trotz seiner in der Versetzung von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl Vinzenz von Paul Innsbruck an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik implizit verfügten Nichtverwendung als Direktor weiterhin eine Dienstzulage gemäß §57 GehG 1956 gebührt.

Daher ist zuerst die Gebührlichkeit der Bezüge für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen zu klären. Über eine solche Frage aber ist im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ein Entfall der Bezüge gemäß §13 GehG 1956 eingetreten ist und ob dem Kläger eine Dienstzulage als Direktor gebührt.

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