B5012/96 - B1942/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es erschiene aus der Sicht des Gleichheitssatzes des Art7 Abs1 B-VG unzulässig, hinsichtlich der Verpflichtung, einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag Rechnung zu tragen, den Wohnungseigentümer wie einen sonstigen (Allein- oder Mit )Eigentümer zu behandeln, der einer derartigen Beschränkung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnis auf eine bestimmte "selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit" nicht unterliegt, sondern - jedenfalls von Gesetzes wegen - über die Sache insgesamt (sei es auch im Falle des Miteigentums iSd §825 ABGB gemeinsam mit anderen) verfügen und sie "nach Willkür" benützen kann (§362 ABGB).
Der Wortlaut der Regelung des §129 Abs10 erster Satz Wr BauO 1930 -
u. zw. auch im Zusammenhang mit den Abs1 und 2 leg.cit. - läßt durchaus die - nach dem Gebot der im Zweifel verfassungskonformen Auslegung (VfSlg. 11.466/1987) entsprechende - Deutung zu, daß bei bestehendem Wohnungseigentum dem jeweiligen Wohnungseigentümer keine baupolizeilichen Aufträge erteilt werden dürfen, die sich - wenn man von jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§1 Abs4 WohnungseigentumsG 1975), einmal absieht - nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen.
(ebenso: E v 24.02.98, B1942/97 und B513/97, E v 12.03.98, B299/98).