JudikaturVfGH

WI-6/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1998

Die von Dr. W Z am 26.11.97 zur Post beförderte Wahlanfechtung erweist sich jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG 1953, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde (di. der 21.10.97), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 11.016/1986, 14.254/1995).

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