JudikaturVfGH

G488/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1998

Zurückweisung eines Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung des §17a VfGG idF BGBl I Nr 88/1997.

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Ablehnung der Beschwerde mit B v 27.11.97, B 2608,2609/97.

Nach §241 Abs2 BAO ist dann, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Dem Antragsteller ist es daher möglich und zumutbar, nach Entrichtung der Gebühr einen Antrag auf deren Rückzahlung zu stellen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG seine Bedenken gegen §17a VfGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

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