B2195/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, daß der (im Beispiel mit 14,7 % errechnete) Schwellenwert, bis zu dem die bekämpfte Abgabe zur überproportionalen Belastung führt, nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt ist, die absolute (Höher )Belastung bei einem Ertrag, der eine Kapitalrendite von 10 % übersteigt, nicht übermäßig ist und angesichts der zeitlich unbefristeten Vortragsfähigkeit auf Gewinne in künftigen Jahren hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Bestimmung des §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997.
Hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §26a Abs7 KStG 1988 idF 1997 mit E v 11.12.97, G441/97 ua.
siehe auch: E v 05.03.98, B2253/97 ua und B2419/97 (hier auch:
keine Bedenken gegen das Anknüpfen des §24 Abs4 KStG 1988 an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft und die Nichtfreistelllung von Organgesellschaften).