Der Antrag wendet sich gegen näher genannte Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Dieses Gesetz wurde mit BGBl. 11/1998 geändert. Der Antragsteller erklärt mit Schriftsatz vom 10.02.98, daß er durch diese Änderung klaglosgestellt worden sei, da die von ihm als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen für ihn nicht mehr anwendbar seien.
Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Gesetzesprüfungsantrages.
Dem Kostenbegehren des Antragstellers ist nicht stattzugeben, da gemäß §65a VfGG ein Kostenzuspruch im Gesetzesprüfungsverfahren nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist (zB VfSlg. 11.688).
(ebenso: B v 06.03.98, G292/97).
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