B2307/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13786/1994 und 13796/1994 ausgesprochen hat, begründet bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, bei der Entscheidung über den auf §69 Abs1 ASVG gestützten Antrag auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütungszinsen abzusprechen. Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie §69 Abs1 ASVG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (vgl. VfSlg. 13786/1994).