Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §5 VolksanwaltschaftsG 1982.
Bereits die ersten Pläne zur Schaffung einer Anwaltschaft öffentlichen Rechts (wie die Einrichtung ursprünglich heißen sollte) sahen diese ausdrücklich als eine "Weiterentwicklung des in der Verfassung verankerten Petitionsrechts" an (Regierungserklärung des ersten Kabinetts Kreisky vom 27. April 1970 sowie Literaturhinweise). Fortgeschritten ist auf diesem Weg die B-VG-Nov 1988, BGBl. 685, durch Einfügung des Abs3 in Art148a B-VG, welcher die Volksanwaltschaft auch mit der Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen betraut und damit die Stellung der Volksanwaltschaft als Hilfsorgan des Nationalrates betont.
Vor diesem Hintergrund finden sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtssphäre des an die Volksanwaltschaft Herantretenden, in die durch das Fehlen von Vorschriften über die Akteneinsicht bei dieser eingegriffen werden könnte. Das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht ist jedenfalls nur ein tatsächliches, durch jenes Verfahren vor der Volksanwaltschaft ausgelöstes, dessen beschränkte Wirkungen durch die Bundesverfassung selbst umrissen sind.
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