JudikaturVfGH

B704/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1998

Keine Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 liti StVO 1960.

Auch die Befürchtung, die Behörde sehe sich in einem weiteren Verfahren ermutigt, ein Straferkenntnis zu erlassen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzustellen, zumal der Fortgang des unterbrochenen Verfahrens keine Rechtsfolge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt und in diesem Verfahren wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.

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