JudikaturVfGH

B467/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1998

Keine erweiterte Anlaßfallwirkung bzw Quasi-Anlaßfallwirkung zur teilweisen Aufhebung des §36a Abs5 Z1 AlVG mit E v 05.03.98, G284/97. Weiters kann eine bereits aufgehobene Bestimmung nicht neuerlich Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein (vgl VfSlg 12564/1990 und 14136/1995).

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