JudikaturVfGH

B3092/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte mit Schriftsatz vom 30.03.98 mit, daß der Antragsteller am 03.03.98 verstorben ist. Demnach kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Bedachtnahme auf §68 Abs1 ZPO - vollends nicht in Betracht. Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf eine Weise zu erledigen, die der Frage einer allfälligen Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolger des Antragstellers (innerhalb der unterbrochenen Beschwerdefrist) nicht vorgreift.

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