JudikaturVfGH

B2470/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenumsatzsteuerbescheid - der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem der vorläufige Bescheid bestätigt wird, betreffenden) Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung des §19 Abs3 Z3 und §86 VfGG 1953 einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978, 11.458/1987).

Im zugesprochenen (Kosten )Betrag ist der Ersatz der für die Antragstellung entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG 1953 in Höhe von ATS 2.500,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

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