Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweites Mal über die Höhe des Fondsbeitrages der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 abgesprochen hat, eine (materielle) Klaglosstellung iSd §86 VfGG eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich durch die Abgabe der Erklärung, sie erachte sich als klaglos gestellt, ihren Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982).
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