B1238/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Verpflichtung gemäß §65 Abs1 und Abs4 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen; Androhung der zwangsweisen Vorführung (§77 Abs3 und Abs4 SicherheitspolizeiG iVm §19 AVG).
Vollzugstauglichkeit des Bescheides (vgl B2116/96, B v 04.07.96).
Die Beschwerdeführerin wird des schweren gewerbsmäßigen Betruges verdächtigt; Wiederholungsgefahr.