B1507/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Eingehen auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für den Fall, daß eine Eigenvertretung als Rechtsanwalt nicht möglich sei, erübrigte sich, weil sich Rechtsanwälte gemäß §28 ZPO iVm §35 VfGG in eigener Sache selbst vertreten können, sofern nicht die Ausschlußgründe des §28 Abs2 ZPO vorliegen.