JudikaturVfGH

B37/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1998

Auszugehen ist von §200 Abs2 BAO, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (§200 Abs2 BAO, vgl Stoll, BAO-Kommentar, Bd 2 (1994) 2112). Eine Feststellung zu treffen, daß ein Bescheid verfassungswidrig war, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

§88 VfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Die Erlassung eines endgültigen Bescheides nach Beseitigung der Ungewißheit durch einen anderen Bescheid (§200 Abs2 BAO) stellt keine Klaglosstellung im Sinne der Bestimmungen des VfGG dar.

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