B967/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden, wonach eine (Wiederaufnahms )Klage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe gestützt ist (vgl VfSlg 11313/1987, 12993/1992 ua).
Das VfGG sieht für die Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen; ein darauf abzielender Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 9462/1982).
Die Antragstellerin hat - nach ihrem eigenen Vorbringen - noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG von der Zustellung Kenntnis erlangt. Daher liegen die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls vor und war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.