Im Falle der Stattgebung des vorliegenden Gerichtsantrages würde nicht nur der vom OGH geltend gemachte gesetzwidrige Zustand ausgeweitet, sondern überdies auch die offenkundige Absicht des Verordnungsgebers, Leistungen für Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken nicht unter allen Umständen zu gewähren, in ihrer Zielrichtung in ihr Gegenteil verkehrt, sodaß die gedachte Aufhebung einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme. Hinzukommt, daß die vom OGH vorgetragenen Bedenken der mangelnden Deckung der Kostenerstattungsregelung in §456 ASVG in gleicher Weise auf den mit Punkt 33 der Krankenordnung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Teil des Anhangs zur Krankenordnung betreffend die Tarifposition zu Punkt 33. (1) zutreffen, sodaß die Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtslage auf dem Boden des vorliegenden Antrages nicht möglich wäre.
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