JudikaturVfGH

B1005/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1998

Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl VfSlg 11770/1988).

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