Für einen Einleitungsbeschluß reicht hin, daß ausreichende Verdachtsmomente bestehen, der Beamte habe ein disziplinär zu ahndendes, noch nicht verjährtes Verhalten gesetzt.
Zumindest vertretbar ist die Auffassung der Berufungskommission, daß die Hemmung des für die Zulässigkeit einer Bestrafung maßgeblichen Fristenlaufes auch dann eintreten kann, wenn noch kein Einleitungsbeschluß gefällt wurde. Weder der Wortlaut des §94 Abs2 BDG 1979 noch dessen Sinn legen die vom Beschwerdeführer vertretene anderslautende Auslegung nahe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden