JudikaturVfGH

B1634/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1998

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kam dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse zu. Er war daher - auch wenn er als Interessent iS des §1 Z3 lita Nö GVG 1989 zu qualifizieren gewesen sein sollte - in dem bei der Grundverkehrs-Landeskommission anhängigen Verfahren keine Partei (vgl VfSlg 6257/1970, 13519/93, 13681/1994).

Unter diesen Umständen hatte er auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach §17 AVG (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Wien 1998, Anm 3 zu §17 AVG; VfSlg 8959/1980, 14089/1995).

Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen als dem oben erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, oder daß eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte (vgl zB VfSlg 10374/1985).

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