Angesichts der neuen Entscheidung stellt sich der angefochtene Bescheid nunmehr als rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung dar, die keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. Es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglosgestellt worden wäre.
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