JudikaturVfGH

B642/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1998

Die belangte Behörde hat nach Erhebung der Beschwerde gegen die Feststellung des Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §76a Abs1 ZivildienstG dem gleichzeitig mit der Abgabe der Zivildiensterklärung gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gemäß §71 Abs1 Z1 AVG stattgegeben. Daher entfaltet der - vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte - Bescheid keine Rechtswirkungen mehr (vgl VfSlg 9864/1983).

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