Mit Einlangen der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz beim Bundesasylamt, daß der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurückbzw abgeschoben werden könne, ist der angefochtene Bescheid infolge §4 Abs5 AsylG 1997 außer Kraft getreten.
Damit ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer - der sich auch in diesem Sinn erklärte - klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO.
(Ebenso: B931/98, B878/98, beide B v 16.12.98, uvm; B v 08.06.99, B1534/98 ua; B v 06.10.99, B2174/98).
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