JudikaturVfGH

B1647/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1999

Folge

Abweisung des Antrags auf Teilzahlung verhängter Geldstrafen gemäß §54b Abs3 VStG.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafen keine Rede sein könne, weil der Beschwerdeführer neben dem in der Haft erlangten Einkommen auch nach seiner Haftverbüßung über ein Arbeitslosenentgelt in Höhe von S 11.000,- bis S 12.000,- verfüge, er zudem keine Schulden habe und nach seiner Haft bei seiner Mutter wohnen könne, bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber ist jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

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