B1678/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat zur Berechnung der Beitragsschuld des Beschwerdeführers Bestimmungen herangezogen, die nach dem klaren Wortlaut und Sinn der auf den Beschwerdefall anzuwendenden BeitragsO für 1994 ausschließlich der Errechnung jenes Betrages dienen, der in Abhängigkeit vom Gewinn des Beitragsschuldners keinesfalls überschritten werden darf.
Der Beschwerdeausschuß hat es ungeachtet seiner gemäß §63 Abs1 VwGG bestehenden Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.96, 96/11/0121, abermals unterlassen, im entscheidungswesentlichen Punkt eine auf entsprechende Ermittlungen gestützte Begründung vorzunehmen, die eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ermöglicht.