JudikaturVfGH

G227/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1999

Der Wortteil "Beitrags" im Wort "Beitragsmonat" in §308 Abs3 litb ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 31/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Wenn der Gesetzgeber bei Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis die Erstattung von Beiträgen für jene Versicherungszeiten vorsieht, die nach Überweisung von Beiträgen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechneten Zeiten iS des §308 Abs1 ASVG verbleiben, so muß eine solche Regelung in sich sachlich sein. Sie darf insbesondere innerhalb der für eine Erstattung von Beiträgen in Betracht kommenden Zeiten nicht unsachlich differenzieren. Die in §308 Abs3 ASVG vorgesehene unterschiedliche Behandlung innerhalb der Versicherungszeiten, die mit freiwilligen Beiträgen erworben worden sind, entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

(Anlaßfall B2243/97, E v 27.02.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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