B2478/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Gründe der Unzulässigkeit einer Abschiebung sind in §37 Abs1 und Abs2 FremdenG 1997 geregelt. §36 Abs2 FremdenG 1997 sieht somit im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung ein besonderes Verfahren vor (vgl. VwGH 24.4.1998, Zl. 98/21/0123). Die belangte Behörde führt in ihren Begründungen betreffend die Abweisung des Antrages auf Abschiebungsaufschub aus, da ein Antrag im Sinne des §54 FremdenG 1997 nicht rechtzeitig gestellt worden und daher eine Feststellung gemäß §37 Abs1 und 2 FremdenG 1997 nicht erfolgt sei, seien die Abschiebungen nicht unzulässig.
Zwar ist es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde aufgrund des in §46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Feststellungsverfahrens gemäß §54 FremdenG 1997 zu berücksichtigen. Es entbindet die Behörde jedoch keinesfalls von ihrer Verpflichtung zu ermitteln, ob die in §37 Abs1 und Abs2 FremdenG 1997 genannten Gefahren vorliegen. Die Behörde hat jedenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in §37 Abs1 und 2 FremdenG 1997 genannten Gefahren nicht vorliegen.